Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Ausführungsbedingungen

der Firma Schäfer Fenster und Türen Markdorf GmbH | Ravensburger Str. 26 | D-88677 Markdorf

in der Fassung vom 01.09.2012

I. Allgemeines
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern (§ 310 BGB) ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Dies gilt insbesondere für Garantien jeglicher Art.
3. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
4. Nachrangig zu unseren AGB gelten die AGB für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk.
5. Es wird die Geltung deutschen Rechts und deutsche Gerichtsbarkeit vereinbart, unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen  Warenkauf (CISG vom 11.4.1980 in der jeweils gültigen Fassung).

II. Vertragsgrundlage
1. Für den Verkauf und die Lieferung von Fenstern, Türanlagen und Zubehör gelten die Bestimmungen der hier abgedruckten Verkaufs- und Lieferungsbedingungen als vereinbart. Soweit gesetzlich zulässig gelten nachrangig die gesetzlichen Regelungen des BGB und des HGB.
2. Für die vereinbarten Bau- und Montageleistungen gilt die Verdingungsordnung für Bauleitungen (VOB/B) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer Genehmigung zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.

III. Lieferfristen
Alle Lieferfristen werden nach bestem Ermessen, jedoch unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Belieferung durch unsere Unterlieferanten, zugesagt. Für den Fall der Nichteinhaltung schriftlich zugesicherter Lieferfristen ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen schriftlich zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Waren ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurden. Wird die Nachfrist nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, und zwar gleich, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten. Der Käufer hat das Recht, von uns die Erklärung zu verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erfolgt die Erklärung nicht in angemessener Frist, kann der Käufer zurück treten.
Bezüglich einer Haftung für Verzugsschäden gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziff. IX. (Schadensersatz) entsprechend.
Die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziff. IX. gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Käufer wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Die Schadensersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofern wir die Vertragsverletzung nicht vorsätzlich begangen haben.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

IV. Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend, es sei denn, das Angebot enthält einen schriftlichen Hinweis auf die Bindung des Verkäufers. Weicht der Auftrag des Käufers vom Angebot des Verkäufers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande.

V. Rücktrittsrecht des Kunden aus sonstigen Gründen, Schadensersatz, entgangener Gewinn, Kosten
Kündigt der Käufer den Vertrag, gilt § 649 BGB. Wir können auch 15 % des Vertragswertes pauschal als Entschädigung für entgangenen Gewinn und entstandene Kosten fordern, wenn die Kündigung vor dem Produktionsbeginn erfolgt. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.
Verweigert der Käufer die Annahme der Ware, ohne hierzu durch Vertrag oder Gesetz berechtigt zu sein, zahlt er den gesamten Preis der Ware ohne Montagekosten. Weiterer Schadensersatz für eventuell entstandene Kosten geht ebenfalls zu Lasten des Käufers.

VI. Mängelrügen, Abnahme und Abnahmefiktion

1. Beanstandungen und Mängelrügen sind unverzüglich nach Empfang der Ware bzw. deren Einbau (bei vereinbarter Montageleistung) vorzubringen und werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware oder nach Beendigung der Montagearbeiten schriftlich unter Benennung des Mangels uns gegenüber geltend gemacht werden.
Wir haben das Recht, die Abnahme der von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen auch dann zu verlangen, wenn diese nur teilweise erbracht sind, soweit es sich um in sich geschlossene Leistungen/Lieferungen handelt. Das Abnahmeverlangen muß schriftlich gestellt  werden. Diesem Abnahmeverlangen muß der Käufer/Auftraggeber binnen fünf Werktagen nachkommen.
Wird bei Montageleistungen keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung/Zusendung der Rechnung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Käufer/Auftraggeber über.
2. Für Wiederverkäufer gilt:
Der Verkäufer haftet auch nicht für nicht offensichtliche Sachmängel, wenn diese im Rahmen zumutbarer Untersuchungen bei Empfang der Ware feststellbar sind. Der Käufer ist im Rahmen der ihm obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht gem. den Bestimmungen der §§ 377, 378 HGB verpflichtet, Beanstandungen und Mängelrügen unverzüglich vorzunehmen.
Wiederverkäuferklausel:
Begründete Mängelrügen berechtigen ausschließlich nach Wahl des Verkäufers zum Ersatz des beanstandeten Mangels in Geld oder zur Neu-/Ersatzlieferung. Ein Anspruch auf Nachbesserung am Einbauort durch den Verkäufer ist ausgeschlossen.
3. Für Lieferungen und Montage von Fensterglas gilt:
Beanstandungen und Mängelrügen wegen Mängeln oder Fehlern an geliefertem bzw. eingebautem Fensterglas sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Ablieferung bzw. Einbau gegenüber dem Verkäufer vorzubringen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung, gilt das gelieferte bzw. eingebaute Fensterglas als mängelfrei abgenommen.
4. Bei der Bestellung und Lieferung von farbigem Aluminium-/Kunststoff- sowie Holzprodukten berechtigen Farbtoleranzen von +/- 10 % nicht zu Preisnachlässen oder zur Mängelrüge.
Sollten bei den Glaseinheiten Erscheinungen infolge von Spektralfarben sichtbar werden, kann es sich um Interferenzen handeln, die keine Qualitätsminderung des Produktes darstellen. In Bezug auf diese Interferenzerscheinungen ist daher jeder Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen.
5. Im Falle berechtigter Mängelrügen oder Beanstandungen ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen  Aufwendungen, insbesondere Transport- ,Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.
Im Falle der Ersatzlieferung ist die mangelhafte Ware vom Käufer zurückzugeben.

VII. Zahlung
Zahlungen sind ohne jeden Abzug unverzüglich nach Lieferung bzw. Montage zu leisten, Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
Erhält der Verkäufer Kenntnis von einer Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers oder werden berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers bekannt, hat dies die sofortige Fälligkeit aller Forderungen zur Folge. In diesem Fall ist der Verkäufer bei zahlungshalber angenommenen Wechseln zur Rückgabe des Wechsels gegen Barzahlung oder angemessene Sicherheit berechtigt.
Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus einer anderen oder der laufenden Geschäftsverbindung ist für den Käufer ausgeschlossen; gleiches gilt für die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.

VIII. Gewährleistung
Bei Lieferung mit Montageleistung richten sich Art, Umfang und Dauer der Gewährleistung, soweit nicht im  Vertrag oder nachfolgend anderes geregelt ist, nach den Gewährleistungsregeln der VOB/B in ihrer jeweils neuesten Fassung. Die Gewährleistungsfrist beträgt danach zwei Jahre ab Abnahme der Leistung des Verkäufers.
Im  Falle des Verkaufs ohne Montageleistung an Wiederverkäufer richtet sich die Gewährleistung nach den Bestimmungen des BGB und HGB. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Auslieferung an den Käufer/Wiederverkäufer.
Soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs.1 Nr. 2, 478, 479 Abs.1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB andere Regelungen und Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese.
Ausgenommen hiervon sind solche gelieferten Teile, welche erhöhtem Verschleiß ausgesetzt sind, insbesondere Aufzugsgurte, Erzeugnisse des Maschinen- und Getriebebaus sowie der Elektro- und Textilindustrie. Für diese Waren und Lieferungen beträgt die Gewährleistungsfrist einheitlich sechs Monate nach Auslieferung bzw. Einbau, es sei denn, der Käufer/Auftraggeber weist nach, dass der Mangel nicht auf Verschleiß beruht. In diesem Fall gelten die Gewährleistungsregeln- und fristen der vorstehenden Absätze sinngemäß.
Ausgenommen von der Gewährleistung sind solche Schäden, die infolge mangelhafter Pflege, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder sonstiger vom Verkäufer oder seinen Unterlieferanten nicht zu vertretender Umstände entstehen.
Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haftet der Verkäufer im gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Lieferung, jedoch nur bis zum Ablauf der für die ursprüngliche Leistung geltenden Gewährleistungsfrist.
Für die Lieferung von Elektroöffnern und elektrischen Rollladenmotoren oder sonstigen elektrischen Teilen gilt darüber hinaus: Der Verkäufer übernimmt eine Gewährleistung für die von ihm gelieferten Elektroaggregate (wie z. B.: Elektroöffner, elektrische Rollladenmotoren) nur dann, wenn die Elektroinstallation dieser Geräte nach den Vorschriften des Herstellers bzw. des Verkäufers durchgeführt wird.

Diese Vorschriften werden bei Anlieferung der Geräte dem Käufer mit ausgehändigt. Sollte dies  ausnahmsweise einmal nicht der Fall sein, sind diese bei dem Verkäufer einzufordern.
Erfolgt die Installation dieser Geräte nicht entsprechend den Vorschriften des Herstellers bzw. Verkäufers, sind jegliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
Die Durchführung der Gewährleistung erfolgt nach Wahl des Verkäufers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Für Wiederverkäufer gilt:
In allen Gewährleistungsfällen schuldet der Verkäufer nach seiner Wahl ausschließlich Ersatzlieferung oder Ausgleich in Geld, die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten am Einbauort ist ausgeschlossen.

IX. Schadensersatz
Unsere Haftung für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß §§ 823 ff BGB etc. ist nach Maßgabe der folgenden Ausführungen eingeschränkt.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Eine verschuldensunabhängige Haftung für die Beschaffung des Kaufgegenstandes, wenn es sich um eine Gattungsschuld handelt, wird ausgeschlossen. Eine Haftung wird nur bei Verschulden übernommen.
Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit aus welchem Rechtsgrund auch immer ist ausgeschlossen. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit.
Eine Haftung für Beratungsleistungen insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitung von Baustoffen und Bauteilen jeder Art wird nur übernommen, wenn die Beratung schriftlich erfolgte.
Die Schadensersatzhaftung ist beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofern wir die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen haben.
Schadensersatzansprüche für die Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Die Haftung des Verkäufers wird für den Fall ausgeschlossen, dass dem Käufer der Hersteller oder Vorlieferant binnen 4 Wochen nach Anzeige der den Schaden verursachenden Waren schriftlich mitgeteilt wird.
Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie oder der Übernahme einer Beschaffungsgarantie.

X. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen (Kaufpreis, Transportvergütung, Verzugszinsen, sonstiger Verzugsschaden etc.) aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Käufers bzw. die vom Käufer betriebene Baustelle zu betreten. Der Verkäufer genehmigt dies hiermit. Dies stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
Wir sind berechtigt, uns selbst in den Besitz der Kaufsache zu setzen, dem stimmt der Besteller ausdrücklich zu, so dass dies keine verbotene Eigenmacht darstellt.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen  Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verwerten; Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura –Endbetrages (einschließlich  MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung bzw. -verarbeitung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verwertet worden ist. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und  insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§305 I Nr. 1 InsO) gestellt ist, kein Scheck oder Wechselprotest oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Einziehungsberechtigung bezieht sich auf die gesamte Saldoforderung.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
7. Mit Wegfall der Einziehungsbefugnis gemäß Absatz (4) ist der Käufer auch nicht mehr befugt, die Vorbehaltsware einzubauen, untrennbar zu vermischen oder zu verarbeiten.
8. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen gegen den Dritten ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Dies umfasst auch das Recht auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest. Wir nehmen die Abtretung an.
9. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.
10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 45 % (20 % Wertabschlag, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer (augenblicklich 16 %) in jeweils gesetzlicher Höhe) übersteigt. Als realisierbarer Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen  niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des  Miteigentumsanteils anzusehen, jeweils abzüglich eines zulässigen Bewertungsabschlages von maximal 35 % der zu sichernden Forderung (20 % Wertabschlag, 4 § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe – zur Zeit 16 % -) wegen möglicher Mindererlöse. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

XI. Montagebedingungen
Für die Ausführung der Montage gelten folgende Bedingungen:
Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Kann bei Eintreffen eines Montagetrupps durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, die Anlage nicht eingebaut werden, so ist der Käufer verpflichtet, die entstandenen und entstehenden Kosten zu tragen.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Liefertermin nicht sofort begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann.
Für Schäden, die bei der Montage im bzw. am Haus des Käufers oder an anderen Gegenständen des Käufers entstehen, hat der Verkäufer nur einzustehen, wenn diese auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seiner Monteure beruhen.
Im übrigen gelten für die Durchführung der Montagearbeiten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) als vereinbart.

XII. Fenstergestelle für Wiederverkäufer

Die Wiederverkäufer erhalten die Erzeugnisse der Verkäuferin auf Fenstergestellen, die grundsätzlich bei der Anlieferung entladen werden. Nach vorheriger Absprache können die beladenen Gestelle auch vor Ort verbleiben. Grundsätzlich müssen diese Gestelle innerhalb von 14 Tagen entladen und unbeschädigt der Verkäuferin an deren Geschäftssitz oder einer anderen vereinbarten Stelle wieder zur Verfügung gestellt werden. Bis zur Rückgabe haften die Wiederverkäufer für diese Gestelle.
Für den Fall, dass die Gestelle nicht nach 14 Tagen zurückgebracht werden, wird die Verkäuferin den Wiederverkäufern hierfür eine Miete in Rechnung stellen. Diese beträgt  EUR 5,11/Tag und Gestell zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollten die Gestelle länger als zwei Monate im Besitz des Wiederverkäufers verbleiben, werden diesem die Gestelle in Rechnung gestellt. Der Preis hierfür beträgt EUR 511,29  zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer/Gestell.

XIII. Salvatorische Klausel

Sollten aus irgendeinem Grund diese Geschäftsbedingungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle etwaiger fehlerhafter Bestimmungen sollen die ihrem Sinn und Zweck entsprechenden Regelungen gesetzt werden.

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Verkäufer herrührenden Verpflichtungen ist 88677 Markdorf. Als Gerichtsstand für alle aus den gegenseitigen Verträgen mit dem Verkäufer herrührenden Streitigkeiten gilt Überlingen als vereinbart, soweit in der Person des Käufers die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen. Dies gilt auch bei Lieferungen in das Ausland.